Selbstbestimmung behinderter Menschen hat Vorrang.

  • Eine Krankenkasse kann ein notwendiges Hilfsmittel nicht mit der Begründung ablehnen, der entsprechende Bedarf könne auch durch Pflegekräfte gedeckt werden. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied in einem gestern veröffentlichten Beschluss abweichend von der Ausgangsentscheidung des Sozialgerichts Speyer, dass dies mit dem Grundsatz der Selbstbestimmung aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) nicht zu vereinbaren ist.


    Damit wurden die Rechte behinderter Menschen gestärkt, heißt es in einer Presseinformation des Landessozialgerichtes. Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für einen Dusch-WC-Aufsatz. Die Kasse wandte ein, für die Intimreinigung sei bereits ein Pflegebedarf ermittelt und dieser werde durch die Pflegekräfte gedeckt. Das SGB IX legt aber gerade fest, dass die Leistungen an behinderte Menschen deren Selbstbestimmung fördern sollen. Damit ist ein Verweis auf die Intimreinigung durch Pflegkräfte nicht in Einklang zu bringen, wenn die Betroffene bei einer Versorgung mit einem Hilfsmittel die Reinigung selbst durchführen kann. Zudem würde dies auch gegen die Menschenwürde verstoßen.


    Quelle: kobinet

  • das man für so ein Hilfsmittel klagen muss, ist so was von unwürdig,
    da fällt mir nix mehr ein.

    • Offizieller Beitrag

    das man für so ein Hilfsmittel klagen muss, ist so was von unwürdig,
    da fällt mir nix mehr ein.



    Finde ich auch.


    Ich frage mich gerade, wieviele Dusch-WC-Aufsätze man für 384.000 Euro....


    OK, ich sag lieber nix mehr.


    Verdrehte Welt, wirklich!


    Schönes Wochenende Euch!!


    Grüße von Manu