Krankenkassen müssen Bewegungsübungen bezahlen

  • Ärzte können auch pflegebedürftigen Kassenpatienten Bewegungsübungen verordnen. Der Maßnahmenkatalog der Richtlinie über die Verordnung häuslicher Krankenpflege (HKP-Richtlinie) ist nicht abschließend. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil entschieden.


    Die inzwischen 83 Jahre alte Klägerin leidet an Polyarthrose, Alzheimer, Osteoporose, den Folgen eines Schlaganfalls sowie rezidivierenden Druckgeschwüren. Ihr Hausarzt verordnete ihr außer Krankengymnastik unter anderem auch Bewegungsübungen, die ein ambulanter Pflegedienst ausführte.


    Die AOK Bayern wollte dies jedoch nicht bezahlen: Bewegungsübungen könnten nur als Krankengymnastik verordnet werden. Als Leistung der Behandlungspflege sehe die HKP-Richtlinie Bewegungsübungen nicht vor. Zudem leide die Frau letztlich insgesamt weniger an einer Krankheit, als an Altersschwäche. Dabei gehe es allein um Grundpflege - und die müsse von der Pflegeversicherung bezahlt werden.


    Das BSG widersprach: Zur Grundpflege gehörten lediglich vorbeugende Bewegungsübungen, etwa um den Folgen der Bettlägerigkeit zu begegnen. Dagegen seien die Krankenkassen für die Folgen von Krankheiten zuständig, wie im vorliegenden Fall der Polyarthrose.


    Weiter heißt es in dem Urteil: "Die HKP-Richtlinien stellen keinen abschließenden Leistungskatalog über die zu erbringenden Leistungen im Rahmen der häuslichen Krankenpflege dar." Für "eine Ausgrenzung notwendiger Leistungen" habe der Gemeinsame Bundesausschuß keine Ermächtigung gehabt.


    "Demzufolge bleiben Maßnahmen der Behandlungspflege, die im Einzelfall erforderlich und wirtschaftlich sind, auch außerhalb der HKP-Richtlinie in der Leistungsverpflichtung der Krankenkasse." Dabei spreche nichts dagegen, wenn solche Leistungen von ambulanten Pflegediensten erbracht werden.


    Urteil des Bundessozialgerichts: Az: B 3 KR 35/04 R