Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege

  • Da hier bereits öfter über die Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege diskutiert wurde, poste ich die Grundlagen dazu mal.


    Natürlich muss man dazu mindestens Pflegestufe 1 haben.
    Dann stellt man bei seiner zuständigen Pflegekasse einen Antrag auf Verhinderungspflege.


    Diese beträgt im Jahr € 1550!
    Sie kann für maximal 28 Tage gewährt werden oder wenn die Pflege nur stundenweise beantragt wird, für weniger als 8 Stunden pro Tag, sonst wird das Pflegegeld gekürzt.http://www.pflege-abc.info/pfl…spflege_ersatzpflege.html


    Informationen hierzu.


    Glück hängt nicht davon ab,
    wer du bist oder was du hast,
    es hängt nur davon ab, was du denkst.

  • Danke, das ist sehr hilfreich! :Daumen_rauf:

    Liebe Grüße von Maria

    Die wahren Lebenskünstler sind bereits glücklich, wenn sie nicht unglücklich sind

    (Jean Anouilh)




  • Ich bekomme 235 >Euro pro Monat, habe Pflegestufe 1. Die KK sagt mir, dass mit dem Betrag alles abgegolten wäre.Also kann ich nur auf eigne Kosten eine Haushaltshilfe beauftragen. Kriege ich dennoch Verhinderungspflege / Kostenerstattung wenn ich für eine Urlaubszeit ( wie lange kann ich da eintragen) jemanden alos Ersatzhilfskraft benötige, oder muss ich das selber zahlen, bzw. sind diese Kosten auch in den 235 Euro enthalten?

    2 Mal editiert, zuletzt von alibaba2244 ()

  • Natürlich muss man dazu mindestens Pflegestufe 1 haben.
    Dann stellt man bei seiner zuständigen Pflegekasse einen Antrag auf Verhinderungspflege.


    Diese beträgt im Jahr € 1550!
    Sie kann für maximal 28 Tage gewährt werden oder wenn die Pflege nur stundenweise beantragt wird, für weniger als 8 Stunden pro Tag, sonst wird das Pflegegeld gekürzt.


    Informationen hierzu.


    Klick bitte auf "Informationen hierzu", da steht wohl alles, was Du wissen möchtest.

    Liebe Grüße von Maria

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    (Jean Anouilh)




  • Ab 2015 steigt nicht nur das Pflegegeld,


    Stufe 1: 244€
    Stufe 2: 458€
    Stufe 3: 728€


    sondern auch die Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege auf 1 612€.


    Wer keine stationäre Kurzzeitpflege in Anspruch nimmt,
    bekommt auf Antrag nochmal 806€ zusätzlich.


    Nachlesen hier! :Daumen_rauf:

    Glück hängt nicht davon ab,
    wer du bist oder was du hast,
    es hängt nur davon ab, was du denkst.

    Einmal editiert, zuletzt von zauberfee ()

  • Zitat

    [h=1]§ 39 SGB XI - Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson[/h] Der jährliche Leistungsumfang für die Verhinderungspflege (auch: Ersatzpflege oder Urlaubspflege genannt) wird von zuletzt 1.550 EUR auf nun 1.612 EUR angehoben. Daneben wird der Zeitumfang von bislang 28 Kalendertagen auf künftig 42 Kalendertage erweitert. Kosten sind nachzuweisen.
    Völlig neu ist, dass der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege unter Anrechung auf den für die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 806 EUR (50 % der Kurzzeitpflege) auf insgesamt 2.418 EUR erhöht werden kann. Diese Möglichkeit besteht, soweit für diesen Betrag noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde und die Verhinderungspflege nicht durch Personen erbracht wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind bzw. mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
    Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können also nun miteinander kombiniert werden, da eine ähnliche Wahlmöglichkeit auch bei der Kurzzeitpflege eingeräumt wird.


    nochmal zum verwandschaftsgrad................ wer nicht mit in häuslicher Gemeinschaft lebt.........
    unsere jüngere Tochter lebt doch nicht mehr hier, könnte die dann auch????


    ich find diese Aussagen verwirrend

  • nochmal zum verwandschaftsgrad................ wer nicht mit in häuslicher Gemeinschaft lebt.........
    unsere jüngere Tochter lebt doch nicht mehr hier, könnte die dann auch????
    ich find diese Aussagen verwirrend


    Auf keinen Fall, weil sie ja verwandt ist,
    dass sie nicht mehr bei Euch wohnt,
    ist für die Kasse uninteressant.
    Das mit der häuslichen Gemeinschaft bedeutet,
    dass auch ein Lebenspartner, der ja nicht verwandt ist,
    die Pflege nicht machen darf.


    Glück hängt nicht davon ab,
    wer du bist oder was du hast,
    es hängt nur davon ab, was du denkst.

    • Offizieller Beitrag

    http://www.familienfreund.de/n…rungspflegekurzzeitpflege


    Hier steht doch, dass auch nahe Angehörige die Ersatzpflege übernehmen können.


    Änderungen bei Ersatzpflege (Verhinderungspflege/Kurzzeitpflege)


    Und auch bei der Ersatzpflege erhöhen sich die Sätze. Wenn die Pflege durch Personen durchgeführt wird, die keine nahen Angehörigen sind, kann der Pflegebedürftige folgende Leistungen ab 1. Januar 2015 in Anspruch nehmen:
    1. Verhinderungspflege
    [TABLE='class: table table-bordered, width: 415']

    [tr]


    [TD='align: center']Pflegestufe
    [/TD]
    [TD='align: center']Leistungen bis 31.12.2014 für 4 Wochen im Kalenderjahr
    [/TD]
    [TD='align: center']Leistungen ab 01.01.2015 für 6 Wochen im Kalenderjahr
    [/TD]

    [/tr]


    [tr]


    [TD='align: center']0 (mit eingeschr. Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI)
    [/TD]
    [TD='align: center']1550 Euro
    [/TD]
    [TD='align: center']1612 Euro
    [/TD]

    [/tr]


    [tr]


    [TD='align: center']I, II, III
    [/TD]
    [TD='align: center']1550 Euro
    [/TD]
    [TD='align: center']1612 Euro
    [/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]
    Ab dem 1. Januar 2015 ist eine Ersatzpflege (auch, wenn nahe Angehörige sie übernehmen) von bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr möglich. Bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege (das sind bis zu 806 Euro) können zusätzlich für Verhinderungspflege ausgegeben werden. Die Verhinderungspflege kann somit 150% des bisherigen Betrages erhöht werden. Nimmt man den Erhöhungsbetrag für Verhinderungspflege in Anspruch wird dieser auf dem Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege angerechnet.


    Und hier steht auf Seite 5
    http://www.bundesgesundheitsmi…eistungen_BRat_071114.pdf

    Bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige wird die Verhinderungspflege auch ab 1. Januar 2015 auf bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr ausgedehnt. Die Aufwendungen sind grundsätzlich auf den 1,5fachen Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt.


    Dafür gibt es dann wahrscheinlich nicht 1612 Euro für die 6 Wochen, aber, so verstehe ich das, den 1,5 fachen Wert des Pflegegeldes für Aufwendungen.


    Stellt sich immer noch die Frage, wie das beantragt wird.

    Humpty Dumpty sat on a wall, Humpty Dumpty had a great fall.
    All the King's horses and all the King's men, couldn't put Humpty together again.

  • Ich maile die Pflegekasse von Nadja nachher mal an.


    Ich will auch noch wissen, was es mit diesen 104 euro für niedrigschwellige Aufgaben auf sich hat .

  • Würde mich auch mal interessieren.
    Gruß

    Man darf alles sagen was man denkt, aber man muss das Richtige denken.
    Behindert ist man nicht, man wird es.

    Es ist nicht zu wenig Zeit, die wir haben, sondern es ist zuviel Zeit, die wir nicht nutzen.

  • Ich maile die Pflegekasse von Nadja nachher mal an.
    Ich will auch noch wissen, was es mit diesen 104 euro für niedrigschwellige Aufgaben auf sich hat .


    Bei der AOK finde ich Folgendes:


    Gemäß § 45 b Abs.1 Nr.3 SGB XI können Pflegebedürftige mit diesem Betrag auch
    Leis
    tungen von zugelassenen ambulanten Pflegediensten in Anspruch nehmen und von
    der Pflegekasse erstatten lassen, sofern es sich um Angebote der allgemeinen Anleitung
    und Betreuung und nicht um Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Ver-
    sorgung handelt.

    Wenn also jemand mit ins Kino oder so geht, oder jemand mit einem spazieren geht.

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    es hängt nur davon ab, was du denkst.

    • Offizieller Beitrag

    Ich habe bei unserer Pflegekasse angerufen.
    für die zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistung kann man die 104 Euro bekommen, allerdings müssen bestimmte Qualifikationen für die Betreuer nachgewiesen werden, wenn sie nicht zu bestimmten speziellen dazu berechtigten Organisationen gehören.
    Man kann das zur Prüfung einreichen, wenn zum Beispiel eine gelernte Krankenschwester aus dem Bekannten- oder Verwandtenkreis oder der Nachbarschaft zur Entlastung des Pflegenden mit dem Pflegebedürftigen spazieren geht/fährt, oder vorliest oder Spiele spielt ...
    Ich denke immer, probieren kann man das. Bisher ließ das Gesetz das nur bei Demenz zu, nun bei allen Pflegebedürftigen.


    Bei der Ersatzpflege durch Nachbarn oder Freunde wird nach eigenen Angaben bis zu einem Betrag von 1612 Euro gezahlt. Man bekommt eine Bogen zum Ausfüllen, wo eingetragen wird, wer wann wie lange gepflegt hat und wie viel er dafür bekommen hat.


    Bei der Ersatzpflege durch enge Angehörige wird 1/28tel des Pflegegeldes pro Tag gezahlt.
    Hinzu kommt, wird also zusätzlich gezahlt, Fahrtkosten und Verdienstausfall nach Bedarf und Nachweis.
    Jetzt habe ich nur vergessen zu fragen, ob das zusätzlich zum Pflegegeld bezahlt wird und dann nach oben durch das 1,5 fache des Pflegegeldes gedeckelt ist, oder ob das Pflegegeld für diese Zeit ruht.
    Es ist bei der Ersatzpflege übrigens egal, ob die Pflege im eigenen Haushalt oder in dem des Pflegenden stattfindet.

  • Die Verhinderungspflege erhalten meine Nachbarn,
    die selbstverständlich keinerlei Qualifikation in diesem
    Sinne haben.


    Daher kann ich mir schwer vorstellen, dass so etwas nachzuweisen ist.

    Glück hängt nicht davon ab,
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    es hängt nur davon ab, was du denkst.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Zauberfee,
    da hast du Recht, für die Verhinderungspflege selbst braucht es keine Qualifikation. Ich als Hauptpflegende habe ja auch keine Qualifikation für die Pflege. Dafür werden wir Pflegenden dann aber 2 mal im Jahr überprüft. Das habe ich doch richtig verstanden, oder?


    Die angesprochene Qualifikation (Pflegekurs) bezog sich auf die zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistung, sog. niederschwellige Angebote, die bisher nur bei Menschen mit erhöhtem Pflegebedarf (z.B. Demenz) bewilligt wurden. Sie dienen dazu den Pflegenden zu entlasten, zu unterstützen und zu beraten. (nach §45 SGB XI)


    In der Regel werden die von Wohlfahrtsverbänden oder Kirchengemeinden in Zusammenarbeit mit geschulten freiwilligen Helfern stundenweise angeboten.


    In Einzelfällen kann diese Entlastung auch die Nachbarin oder ein guter Bekannter übernehmen, der oder die müsse dann aber einen solchen Pflegekurs gemacht haben.


    So habe ich es bei einem Tag der pflegenden Angehörigen bei uns in der Nachbarstadt (wir wohnen in NRW) gehört und der Mitarbeiter von der Pflegekasse hat es heute am Telefon auch so erklärt.


    Wenn ein Bekannter, mit meinem Mann ins Kino geht, braucht er normalerweise keinen Pflegekurs gemacht zu haben. Wenn er aber für diese Leistung Geld bekommen soll aus der Pflegekasse, dann ist das scheinbar notwendig.


    Wenn aber der gleiche Bekannte die Ersatzpflege komplett übernimmt, braucht er keinen Pflegekurs.
    Das klingt auch für mich unlogisch. :confused:


    Wenn es akut wird, werde ich einfach noch einmal nachfragen.

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  • Hey Moni oder andere!
    Kurz vor knapp wurde uns die Möglichkeit einer Zusatzleistung aus dem "Kuzzeitpflegetopf" (sorry für doofen Ausdruck) nahegelegt.
    In dem Artikel stand u.a. folgendes: Oder aber sie engagieren einen Nachbarn oder Verwandten. Dann bleibt es bei maximal 1612 Euro.
    Unser "Verhinderungspflegender" ist ein Freund, heißt das es besteht kein Anspruch? Wenn doch, was ist zu tun - Knapp ´ne Woche ist ja noch 2015.


    Noch ´ne Frage: Zu uns kommt öfter eine Haushaltshilfe. Diese ist super und mittlerweile eine Freundin des Hauses.
    Ein sehr wahrscheinlicher Fehler war, dass wir sie privat bezahlt haben, da uns die Kasse immer wieder an einen Pflegedienst verwiesen hat und wir dies auf keinen Fall möchten.
    Geht da eventl irgendwas?
    Was wären denn " niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen"?
    Frohe Weihnachten!