Förderung des ehrenamtlichen Engagements

    • Offizieller Beitrag

    > > Aktuelle Information zum
    > > Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements
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    > > Die Bundesregierung will das ehrenamtliche Engagement stärker fördern. Der Bundestag hat dazu am Freitag, den 6. Juli in Dritter Lesung einem entsprechenden Gesetz zugestimmt. Dieses ist durch Einwirkungen des Bundesrats gegenüber dem Referentenentwurf von Bundesfinanzminister Steinbrück noch in wesentlichen Punkten geändert worden.
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    > > Das Gesetz soll zum Großteil rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten. Es bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Allgemein wird damit gerechnet, dass der Bundesrat diese in seiner Sitzung am 21. September auch problemlos erteilen wird. Das Gesetz hat folgende Schwerpunkte:
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    > > Die steuerfreie Übungsleiterpauschale wird ab 1.1.2007 von 1.848 Euro pro Jahr auf 2.100 Euro pro Jahr erhöht.Neu durch Anträge der Bundesländer: Einnahmen von Bürgern für deren nebenberufliches Engagement im mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich bleiben ab 2007 bis zu einem Betrag von 500 Euro steuerfrei (Ehrenamtspauschale nach dem neuen § 3 Nummer 26a EStG).Bisher können 5 % bzw. 10 % für Spendenbeträge bei besonders förderungswürdigen gemeinnützigen Körperschaften vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Diese Grenze wird einheitlich auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte angehoben.Unbürokratischer Spendennachweis für Spenden bis 200 Euro (bisher 100 Euro): Als Nachweis genügt jetzt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung der Bank.Die Beschränkung bei Großspenden entfällt. Wenn sich Spenden in einem Veranlagungszeitraum nicht mehr auswirken, können sie künftig ohne zeitliche Begrenzung vorgetragen werden.Der pauschale Haftungssatz bei unrichtigen Zuwendungsbestätigungen sinkt von 40 Prozent auf 30 Prozent.Der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital steigt von 307.000 Euro auf 1 Mio. Euro.Die Besteuerungsgrenze für die wirtschaftliche Betätigung gemeinnütziger Vereine wird von 30.678 Euro pro Jahr auf 35.000 Euro pro Jahr angehoben.
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    > > Detaillierte Informationen zur neuen Gesetzesänderung sind für die Mitglieder der AGEV Arbeitsgemeinschaft eingetragener Vereine kostenlos zugänglich. Mehr Informationen zur AGEV-Mitgliedschafte finden Sie bei uns im Internet unter http://www.agev.info .
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    • Offizieller Beitrag

    > Zukünftig können alle, die sich nebenberuflich im mildtätigen, gemeinnützigen oder kirchlichen Bereich engagieren, einen Steuerfreibetrag von 500 Euro jährlich beanspruchen. Einzige Bedingung: Sie dürfen nicht bereits von anderen Regelungen profitieren.
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    > Der Deutsche Bundestag beschloss heute das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements". Die Bundesregierung hatte das Gesetz im Frebruar ins parlamentarische Verfahren gegeben.
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    > Ehrenamtliches Engagement wird nicht nur finanziell stärker unterstützt. Das Spendenrecht wird insgesamt einfacher, übersichtlicher und praktikabler. So wird die gemeinnützige Arbeit erleichtert und die Spendenbereitschaft von Bürgerinnen und Bürgern unterstützt.
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    > Im September wird das Gesetz im Bundesrat abschließend beraten. Stimmt er zu, wird es rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten. Steuerpflichtige können dann wählen, ob sie für das Steuer-Veranlagungsjahr 2007 noch das alte oder bereits das neue Recht in Anspruch nehmen.
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    > Hilfen für Helfende - einige Beispiele
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    > Neuer Steuerfreibetrag von 500 Euro für ehrenamtliche Nebeneinkünfte bei gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisationen. Mit dieser Aufwandspauschale werden die Kosten abgegolten, die den ehrenamtlich Tätigen durch ihre Beschäftigung entstehen. Wer die Aufwandspauschale in Anspruch nimmt, kann allerdings nicht zusätzlich noch Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen bekommen, auch nicht den Übungsleiterfreibetrag .
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    > Der Übungsleiterfreibetrag wird von 1848 Euro auf 2100 Euro im Kalenderjahr angehoben.
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    > Für Spenden bis zu 200 Euro reicht künftig ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung als Nachweis aus.
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    > Die Höchstgrenzen für den Spendenabzug werden angehoben und vereinheitlicht: Von bisher fünf Prozent (oder 10 Prozent) auf einheitlich 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.
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    > Der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit Kapital (Vermögensstockspenden) werden von 307.000 Euro auf eine Million Euro angehoben. Dies gilt dann nicht mehr nur im Gründungsjahr, sondern generell.
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    > Die Besteuerungsgrenze für wirtschaftliche Betätigungen von gemeinnützigen Körperschaften wird von jeweils 30.678 Euro auf 35.000 Euro angehoben. Das gilt auch für die so genannte Zweckbetriebsgrenze bei sportlichen Veranstaltungen. So besteht beispielsweise keine Steuerpflicht für eine Vereinsgaststätte, wenn die jährlichen Einnahmen unter diesem Betrag bleiben.
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    > Über 23 Millionen Menschen haben in Deutschland ein Ehrenamt. Das ist fast jeder Dritte über 14 Jahre. Sie setzen sich auf vilefältige und kreative Weise für andere Menschen ein. Zum Beispiel als Helfer im Kindergarten, in der Schule oder im Altenheim, bei der freiwilligen Feuerwehr, dem Deutschen Roten Kreuz oder dem technischen Hilfeswerk. Auch Gründer einer Stiftung und Trainer im Sportverein oder im großen Bereich der Kultur sind oft ehrenamtlich tätig.
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  • nur so'n Gedanke:
    was ist mit den ehrenamtlich tätigen Rentnern?
    sprich die meisten z.B. bei uns!
    Was nützen da "Übungsleiterpauschalen" wenn keine Lohnsteuer gezahlt wird?

    LG Ecki

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    Fang NIE an Aufzuhören
    aber hör NIE auf Anzufangen!!

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    • Offizieller Beitrag

    Hier ein Bericht vom Ersten (Fernsehen)
    auch für Rentner:

    Das Ehrenamt
    Experte im Studio: Wolfgang Büser, Rechtsexperte


    "Willst Du froh und glücklich leben, lass kein Ehrenamt dir geben!" Trotz dieser Warnung aus Volkes Munde engagieren sich bundesweit fast 25 Millionen Menschen in einem Ehrenamt. Und das ist gut: Denn nur so kann das kulturelle, sportliche und soziale Leben seine Vielfalt behalten – ob in Wohlfahrtsverbänden, Sportvereinen, Kirchengemeinden oder Bürgerinitiativen. Mit der Anhebung des steuer- und sozialabgabenfreien Betrages dürfte sich das ehrenamtliche Engagement noch erhöhen.


    Denn bis zu 2.100 statt bisher 1.848 Euro im Jahr, demnach 175 Euro monatlich, können ehrenamtlich Tätige ab 2007 an Aufwandsentschädigung erhalten, ohne davon Steuern abführen zu müssen. Darüber hinaus wurde eine Steuergutschrift von 500 Euro pro Jahr für ehrenamtliche Helfer eingeführt, die unentgeltlich arbeiten. Und auch die Sozialversicherung drückt beide Augen zu. Zwar muss der Bundesrat den Neuerungen noch zustimmen, doch gilt dies als sicher.


    Die 175 Euro monatlich können – Nebenberuflichkeit vorausgesetzt – Übungsleiter, Ausbilder und Erzieher oder Personen mit einer vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit "zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke" brutto für netto kassieren. Darunter ist nicht nur die Arbeit eines Sporttrainers zu verstehen, auch die eines Chorleiters oder eines Dirigenten, ferner die Lehr-/Vortragstätigkeit im Rahmen einer beruflichen Aus- oder Fortbildung. Auch Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen, im Rahmen der Mütterberatung oder Erste-Hilfe-Kurse zählen dazu. Und wer für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen Geld bekommt, der kann die 2.100 Euro jährlich ebenfalls in Anspruch nehmen, ohne den Fiskus daran zu beteiligen.


    Was ist unter einer "nebenberuflichen" Tätigkeit zu verstehen? Es kommt auf den Zeitaufwand, auf die Höhe der Vergütung und den Umfang an, in dem aus dieser Nebentätigkeit der Lebensunterhalt bestritten wird. Das bedeutet, dass auch solche Frauen und Männer "nebenberuflich" tätig sein können, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studenten, Hausfrauen, Rentner und Arbeitslose.


    Schließlich profitieren auch diejenigen von der steuergünstigen Vorschrift, die nebenberuflich an Universitäten oder Verwaltungsschulen lehren oder – ebenfalls nebenher – eine Ausbildungstätigkeit bei der Feuerwehr verrichten. Auch nebenberufliche Fortbildung für eine Anwalts- oder Ärztekammer ist begünstigt.


    Um den Freibetrag in Anspruch nehmen zu können, braucht nicht geprüft zu werden, ob es sich bei den Einnahmen tatsächlich um "Aufwandsentschädigungen" gehandelt hat. Das heißt: Bis zu 2.100 Euro im Jahr bleiben die Einkünfte stets steuerfrei. Soweit die Einnahmen allerdings den Grenzbetrag übersteigen, sind sie steuerpflichtig. Der Steuerzahler hat aber die Möglichkeit, von dem übersteigenden Betrag "Betriebskosten", also seinen Aufwand abzuziehen.


    Der Haken dabei: Die Finanzämter erkennen nur die nachgewiesenen Kosten an, die 2.100 Euro im Jahr übersteigen. Denn 2.100 Euro sind ja bereits pauschal als "Aufwandsentschädigung" berücksichtigt. Bezieht also ein als nebenberuflicher Trainer eines Amateursportvereins tätiger Angestellter 6.000 Euro an Jahresgehalt, so sind 2.100 Euro davon steuerfrei. Von den restlichen 3.900 Euro kann er nur solche nachgewiesenen "Betriebskosten" absetzen, die höher sind als 2.100 Euro. Der Rest ist grundsätzlich steuerpflichtig. Doch damit ist das Ende der steuergünstigen Fahnenstange nicht erreicht. Denn das über 2.100 Euro hinausgehende Entgelt, das ein Übungsleiter (oder ein anderer Begünstigter dieses Rechts) bezieht, kann auf 400-Euro-Basis versteuert und mit Sozialversicherungsbeiträgen belegt werden. Das kostet den Verein oder die Organisation dann grundsätzlich weitere 30 Prozent des Verdienstes.


    Schließlich: Der 2.100-Euro-Satz ist ein Jahresbetrag. Er kann auch dann voll in Anspruch ge-nommen werden, wenn entsprechend viel in nur wenigen Monaten eingenommen wurde. Und dabei kommt auch im Jahr 2007 nicht darauf an, in welchen Monaten das der Fall war, da das Gesetz rückwirkend in Kraft treten wird.


    Ein besonderes Bonbon wird denjenigen angeboten, die sich nebenberuflich und unentgeltlich im mildtätigen, gemeinnützigen oder im kirchlichen Bereich engagieren. Sie können einen Steuerfreibetrag von 500 Euro im Jahr geltend machen. Bedingung dafür, dass sie dadurch wirklich Steuern sparen, ist allerdings, dass sie überhaupt Steuern zahlen, etwa weil sie selbstständig oder als Arbeitnehmer tätig oder als Rentner steuerpflichtig sind. Nur dann kann ja der 500 Euro-Freibetrag "wirken".



    Dieser Text gibt den Fernseh-Beitrag vom 22.08.2007 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.


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