da ich meistens allein mit Rolli unterwegs bin und ich schon oft dumm "angemacht" wurde (vor allem im Zug) habe ich schon seit geraumer Zeit so ein ähnliches
Schreiben in meinem SBA, was mir schon mehrmals gute Dienste geleistet hat. Jetzt ist ein aktuelles Schreiben verfasst worden und das hilft sicher nicht nur Münchnern
Informationen zur Notwendigkeit von Begleitpersonen für
Rollstuhlbenutzer in Versammlungsstätten
Dieses Informationsblatt gibt Auskunft über die Verfahrensänderung bei der Genehmigung von Bestuhlungsplänen und die bisherige Forderung nach einer Begleitperson für Rollstuhlbenutzer.
Am 01.01.2008 ist die derzeit gültige Versammlungsstättenverordnung (VStättV) in Kraft getreten.
Diese sieht in § 42 folgendes vor:
„Der Betreiber […] hat eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind [...] die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderung, insbesondere Rollstuhlbenutzern, erforderlich sind.“
Die Branddirektion vertritt nun die Meinung, dass den baurechtlichen Anforderungen auch entsprochen wird, wenn nicht mehr generell Begleitpersonen gefordert werden. Die konkrete Festlegung und Anwendung der organisatorischen Maßnahmen zur Rettung von Menschen mit Behinderung liegt somit beim Betreiber der Versammlungsstätte und kann objektspezifisch stattfinden.
Im Übrigen ist die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson eines Schwerbehinderten durch das Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis kenntlich gemacht und in § 146 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX folgendermaßen geregelt:
„Zur Mitnahme einer Begleitperson sind schwerbehinderte Menschen berechtigt, nicht verpflichtet die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung
regelmäßig auf Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die
behinderte Person, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere
darstellt.“
Stand: 06/2010