Wartezeit Erwerbsminderungsrente

  • Hallo zusammen,
    habe folgendes Problem:
    bin 47 Jahre alt. 60 Pflichtbeiträge sind schon lange in die DRV eingezahlt. Nun war ich lange Zeit selbständig und habe nichts eingezahlt. Seit dem 1.7.2012 bin ich wieder im Angestelltenverhältnis und bin pflichtversichert. Mein Arbeitsvertrag läuft noch bis 31.1.2015. Seit dem 1.3.2014 bin ich arbeitsunfähig. Werde dies wohl noch für eine sehr lange Zeit sein. Worauf muss ich achten, wenn ich eine Erwerbsminderungsrente beantragen will?( 36 Pflichtbeitragsmonate sind im Juni 2015 erreicht.) Sind Monate des Krankengeldbezugs Pflichtbeitragszeiten? Was ist mit ALG1? Worauf muss ich achten bzgl REHA usw. Habe gehört, daß Reha-Anträge massgeblich sind für eine EMR?
    Vielen Dank für Eure Bemühungen
    fc4711

  • Um Erwerbsunfähigkeitsrente beantragen zu können, muss man meines Wissens nach 3 Jahre lang rentenversichert gewesen sein.
    Krankengeldzeiten zählen da auch dazu, außerdem die Zeiten, in denen ALG1 bezogen wird.


    Also fehlen Dir m.E. 5 Monate, die Du mit dem ALG überbrücken musst.


    Oft wird ein Reha-Antrag als Rentenantrag gewertet.
    Da solltest Du also lieber bis nächsten August warten, rs gibt auch verschiedene Akutkliniken, die auch rehaähnlich arbeiten.
    (Schmieder-Klinik Konstanz z.B.)

    Glück hängt nicht davon ab,
    wer du bist oder was du hast,
    es hängt nur davon ab, was du denkst.

    Einmal editiert, zuletzt von zauberfee ()

  • Hallo fc4711, die meisten Infos zur Frage sind schon gegeben und über die Links herauslesbar. Entscheidend ist bei allem, wann der sog. Leistungsfall (konkrete Erkrankung welche zur Erwerbsminderung führt) eingetreten ist. Sollte es also der 1.3.2014 sein und dies wird von der RV so auch festgestellt, dann werden die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den EM-Rentenbezug nicht erfüllt sein.
    Deshalb hatte ich im thread-Fall auch auf die Kinderberücksichtigungszeiten hingewiesen, welche hätten helfen können.


    Es spielt diesbezüglich also nur eine untergeordnete Rolle, ob der Rehaantrag nach dem Erreichen der 36 Monate mit Pflichtbeiträgen gestellt wird (klar, die müssen gegeben sein, sonst geht gar nichts), sondern es wird dann entscheidend sein, ab wann die Erwerbsminderung als vorliegend angesehen wird - diese liegt ja in der Regel in der Vergangenheit.
    Sollte ein Unfall vorliegen, könnte der Sachverhalt ggf. noch anders zu beurteilen sein. Bei einer Erkrankung wird es echt schwierig...


    Mit den besten Wünschen
    helfgern vom Expertenteam

    • Offizieller Beitrag

    Hallo fc4711, die meisten Infos zur Frage sind schon gegeben und über die Links herauslesbar. Entscheidend ist bei allem, wann der sog. Leistungsfall (konkrete Erkrankung welche zur Erwerbsminderung führt) eingetreten ist.


    Mit den besten Wünschen
    helfgern vom Expertenteam


    Hallo fc4711 und helfgern,


    im Klartext heißt das doch, dass ein Mensch mit einer angeborenen Behinderung nie die Chance hat, eine EM-Rente zu erhalten.


    Dann spielt es also gar keine Rolle, ob und wie lange man je gearbeitet hat.


    In meinem Fall war das leider so. Es wurde beharrlich auf ein rückliegendes Eintrittsdatum gepocht - dass ich seit 1982 immer (mit Ausnahme der etwa 5 Jahre für Kindererziehung) im Rahmen meiner und mir gebotenen Möglichkeiten gearbeitet habe, spielt keine Rolle.


    LG
    Manu

  • Hallo Manu,


    ganz so wie von Dir angenommen ist es nicht. §44 Abs.6 SGB VI sieht für den Personenkreis vor, die bereits vor Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren voll erwerbsgemindert sind (z.B. von Geburt an) und bleiben, dass diese einen Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente haben, wenn diese (vereinfacht ausgedrückt) 20 Jahre Wartezeiten (Pflichtbeiträge) vorweisen können. Z.B. bei einer Tätigkeit in einer Werkstatt für behinderte Menschen.


    Ich kenne Deinen Versicherungsverlauf nicht, wichtig ist, dass vom (nun festgelegten und demnach gerichtlich bestätigten) Versicherungsfall aus selbst unter Berücksichtigung der sog. Kinderberücksichtigungszeiten die Wartezeit nicht erfüllt war. Die muss immer geprüft werden - die RV vergisst dies nach unserer Erfahrung immer mal wieder.


    Herzliche Grüße
    helfgern


    Herzliche Grüße
    helfgern

  • In dem zweiten Link steht:


    Erwerbsunfähigkeitsrente (§ 44 Abs. 1 SGB VI)- gestrichen

    Somit gibt es diesen § wohl nicht mehr.


    LG Maria

    Liebe Grüße von Maria

    Die wahren Lebenskünstler sind bereits glücklich, wenn sie nicht unglücklich sind

    (Jean Anouilh)




  • Da Lesen nicht unbedingt meine Lieblingsbeschäfigung ist, habe ich das übersehen, aber befürchtet.
    Denn in den Rentengesetzen hat sich in den letzten Jahren viel getan. :Hysterisch:



    Glück hängt nicht davon ab,
    wer du bist oder was du hast,
    es hängt nur davon ab, was du denkst.

  • hallo maria
    leider hast du recht, ist gestrichen und nichts besseres dafür beschlossen


    lg bine

  • Hallo Manu,


    die Rückfrage ist völlig berechtigt. Ich sollte wohl am Wochenende keine Gesetze zitieren...
    Also, ich meinte bezüglich Deiner Anfrage nicht den §44 (ist tatsächlich gestrichen), sondern den §43 Absatz 6 SGB VI. Sorry!
    Diese Regelung gilt nach wie vor für Menschen die bereits voll erwerbsgemindert eine Beschäftigung aufnehmen.


    Gruß
    helfgern