Verhinderungpflege ausgeführt von den Kindern - was zahlt die Pflegeversicherung?

  • Ich möchte gerne für 2014 noch stundenweise Verhinderungspflege bei der Pflegekasse einreichen. Als ich mir die Formulare anforderte sagte man mir, auch wenn die Kinder die stundenweise Verhinderungspflege übernehmen, könnte ich Kosten geltend machen. Beim Treffen einer Selbsthilfegruppe wurde mir jetzt aber gesagt, dass bei Kindern nur Verdienstausfall und Fahrtkosten übernommen werden. Davon war bei der Kasse keine Rede. Was ist jetzt richtig?
    Außerdem wurden ein paar Stunden von einer Freundin geleistet. Auch hierzu finde ich keine Angaben, was die Pflegekasse an Kosten erstattet. Ich hatte ihr 10 €/Std. gegeben, weiß aber nicht ob das der Betrag ist, den die Kasse erstattet.
    Hier gibt es doch bestimmt einige, die sich besser auskennen als ich, und mir weiterhelfen können...
    Astrid

  • Über Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege kannst Du hier nachlesen.


    Wichtig ist, dass die Pflege pro Tag 8 Stunden nicht übersteigt, sonst wird das Pflegegeld gekürzt.
    Außerdem darf derjenige, der die Pflege übernimmt, mit Dir weder verwandt oder verschwägert sein.


    Wieviel Du zahlst, bleibt Dir überlassen.
    Du bekommst für 2014 maximal 1 550€ für 2015 1 612€.
    Wenn keine stationäre Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde, erhält man zusätzlich noch 806€.

    Hier noch zur Information.

    Glück hängt nicht davon ab,
    wer du bist oder was du hast,
    es hängt nur davon ab, was du denkst.

  • Deine Kinder bekommen ganz wenig Geld. Wenn du ne Freundin hast, dann lass dir von ihr unterschreiben, dass sie soundsoviel Geld (Höchstgrenze beachten) für Hilfe zum Beispiel immer 2 std Montags oder so von dir bekommen hat. Das Geld bekonmmst du dann zurück.



    Der Stundenlohn ist egal, es kommt nur auf die Höchstgrenze an.


    LG
    Dani

  • Zitat

    Deine Kinder bekommen ganz wenig Geld.


    was heißt das denn?


    bei den Verwandschaftgrade darf es nicht grad 1 und 2 sein....meine schwester z.b darf ich als verhinderungspflegerin angeben, da sie zur pflegeperson einen höheren verwandtschaftgrad hat (welchen hab ich schon wieder vergessen)


    Ich hab den antrag für 14 und 15 grade bekommen und fülle den für 14 nun mal noch rückwirkend aus

  • Da gehts um Grade der Verwandtschaft. Steht in den Verordnungen. Oder rufe bei der Pflegekasse an. Ich hab mir das nicht gemerkt, nur dass meine Tochter kaum was bekäme, meine Freundin aber schon.


    "Ein Problem entsteht, wenn eine Privatperson die Pflege in der Zeit der Verhinderung übernimmt, die bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist (zum Beispiel: Ehegatten, Elternteil, Großeltern, Kinder). Oder wenn die "Ersatzkraft" mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft lebt.


    In diesem Fall ist die Kostenübernahme grundsätzlich auf den Betrag des Pflegegeldes (Barleistung), der auf den Verhinderungszeitraum entfällt begrenzt, da es sich in der Regel nicht um erwerbsmäßige Pflege handelt. In diesem Fall ist es nicht sinnvoll die Leistung statt des Pflegegeldes (Barleistung) in Anspruch zu nehmen, da die Leistung nicht höher, aber geringer ausfallen kann als das Pflegegeld (Barleistung)...."



    Eine Schwester ist Verwandtschaft 2. Grades.

    2 Mal editiert, zuletzt von Hugoline ()

  • klar zu mir ist sie 2.grad, aber zu ihrer Nichte die gepflegt wird nicht

  • HAB ICH DAS HIER RICHTIG VERSTANDEN, ZUSÄTZLICH ZU DEN REGULÄREN 1 612€, STEHEN MIR noch 806€ ZU, wenn keine stationäre Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde?

  • Hallo Laube,


    so habe ich das auch verstanden und so wurde es mir von zwei Pflegediensten bestätigt.


    LG Bernd

  • Hallo, ja das stimmt so :Hallo:

    § 39 SGB XI - Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson

    Der jährliche Leistungsumfang für die Verhinderungspflege (auch: Ersatzpflege oder Urlaubspflege genannt) wird von zuletzt 1.550 EUR auf nun 1.612 EUR angehoben. Daneben wird der Zeitumfang von bislang 28 Kalendertagen auf künftig 42 Kalendertage erweitert. Kosten sind nachzuweisen.


    Völlig neu ist, dass der Leistungsbetrag der Verhinderungspflege unter Anrechung auf den für die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) zustehenden Leistungsbetrag um bis zu 806 EUR (50 % der Kurzzeitpflege) auf insgesamt 2.418 EUR erhöht werden kann.
    Diese Möglichkeit besteht, soweit für diesen Betrag noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde und die Verhinderungspflege nicht durch Personen erbracht wird, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind bzw. mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.


    Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können also nun miteinander kombiniert werden, da eine ähnliche Wahlmöglichkeit auch bei der Kurzzeitpflege eingeräumt wird.


    Quelle http://www.kv-media.de/pflegereform/pflegereform-2015.php

    Liebe Grüße von Maria

    Die wahren Lebenskünstler sind bereits glücklich, wenn sie nicht unglücklich sind

    (Jean Anouilh)