Krankenhausbegleitung

  • Zur allgemeinen Information hier eine Nachricht der BAG-Selbsthilfe



    Sehr geehrte Damen und Herren,


    liebe Kolleginnen und Kollegen,



    in seiner Sitzung vom 18.08.2022 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einen Beschluss über die Erstfassung der Richtlinie über den Personenkreis von Menschen mit Behinderung, die eine Begleitung im Krankenhaus aus medizinischen Gründen benötigen, gefasst, welcher vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 11.10.2022 im Bundesanzeiger veröffentlich wurde.




    In dieser Richtlinie des G-BA (Krankenhausbegleitungs-Richtlinie/KHB-RL) sind gemäß § 44 b Abs. 2 SGB V die Kriterien zur Abgrenzung des Personenkreises, der eine Begleitung während einer stationären Krankenhausbehandlung (KH-Behandlung) aus medizinischen Gründen benötigt, geregelt. Das Vorliegen dieser Kriterien ist auch eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld nach § 44 b Abs. 1 SGB V einer bei einer stationären KH-Behandlung mit aufgenommener Begleitperson aus dem engsten persönlichen Umfeld (§1).



    Die medizinischen Kriterien sind in § 2 der Richtlinie verankert. Danach besteht eine medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson, wenn infolge der vorliegenden Behinderung der oder des stationär behandlungsbedürftigen Versicherten eine Begleitung während der aktuellen KH-Behandlung erforderlich ist, weil


    • ohne Begleitperson die KH-Behandlung nicht durchführbar ist,
    • ohne Begleitperson die Behandlungsziele nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß erreicht werden können oder deren Erreichung erheblich gefährdet wäre,
    • die Begleitperson in das therapeutische Konzept im Krankenhaus eingebunden werden muss oder
    • die Begleitperson in das therapeutische Konzept für die Zeit nach der Entlassung aus dem Krankenhaus einzubeziehen ist.


    Die Kriterien für die medizinische Notwendigkeit einer Mitaufnahme werden in der Anlage dieser Richtlinie konkretisiert. Eine solche medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme liegt vor, wenn mindestens ein Kriterium der in der Anlage genannten Fallgruppen – Begleitung zum Zweck der Verständigung, Begleitung zum Zweck der Unterstützung im Umgang mit durch die KH-Behandlung verbundenen Belastungssituationen, insbesondere bei fehlender Kooperations- und Mitwirkungsfähigkeit, Begleitung zum Einbezug in das therapeutische Konzept während der KH-Behandlung oder zur Einweisung in nach der stationären KH-Behandlung weiterhin notwendige Maßnahmen - erfüllt ist oder eine vergleichbare Schädigung oder Beeinträchtigung vorliegen.



    § 3 der Richtlinie regelt die Feststellung und Bescheinigung der medizinischen Notwendigkeit im Vorfeld der KH-Behandlung und § 4 die Feststellung der medizinischen Notwendigkeit und Bescheinigung gegenüber der Begleitperson durch das Krankenhaus.



    Die Richtlinie tritt am 01.11.2022 in Kraft, die tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.



    Mit freundlichen Grüßen



    Bettina Stevener-Peters


    Referatsleitung Recht und Sozialpolitik



    BAG SELBSTHILFE


    Bundesarbeitsgemeinschaft


    Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung,


    chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.V.



    Mariendorfer Damm 159


    12107 Berlin

    In diese Welt zu passen, war noch nie ein Kompliment.

    Satire zu schreiben, ist heute das Wagnis, mit der Realität zu konkurrieren.