Neue Chroniker-Regelung ab 01.01.08

  • Im Bundesanzeiger wurde am 23. Oktober die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossene Änderungen an der Chroniker-Richtlinie veröffentlicht.


    Die geänderte Fassung soll ab dem 01.01.2008 in Kraft treten.
    Der Beschluss besagt, dass es auch künftig keine verpflichtende Teilnahme an den von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) angebotenen Gesundheits- und Krebs-Früherkennungsuntersuchungen geben soll.

    Stattdessen müssen sich gesetzlich Versicherte aber von einem Arzt mit Erreichen des Anspruchsalters einmalig über Vor- und Nachteile der jeweiligen Früherkennung beraten lassen. Ansonsten profitieren sie nicht mehr von der 1-Prozent-Zuzahlungsgrenze, die normalerweise für chronisch Kranke gilt.

    Die Belastungsgrenze für nicht chronisch kranke Menschen liegt bei zwei Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
    Diese Regelung gilt zunächst, unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgegebenen Stichtagsregelungen, nur für Früherkennungsuntersuchungen von Brust-, Darm- und Gebärmutterhalskrebs. geänderte Richtlinie liegt uns derzeit leider noch nicht vor.

    Hier die Änderungen der Richtlinie aus dem Bundesanzeiger Nr. 198/S. 7821 vom 23.10.2007.

    Bekanntmachungen Bundesministerium für Gesundheit - Bekanntmachung
    [1102 A] eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinien zur Definition schwerwiegender chronischer Erkrankungen im Sinne des § 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V):

    Ausnahmen für die Pflicht zur Teilnahme an Gesundheits- und
    Krebsfrüherkennungs- untersuchungen vom 19. Juli 2007

    Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 19. Juli 2007
    beschlossen, die Richtlinie zur Definition schwerwiegender chronischer Erkrankungen im Sinne des § 62 SGB V in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1343), zuletzt geändert am 21. Dezember 2004 (BAnz. S. 24 743), wie folgt zu ändern:

    Der Titel der Richtlinie wird wie folgt gefasst:
    Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der
    Regelungen in § 62 für schwerwiegend chronischnErkrankte
    (,Chroniker-Richtlinie)

    Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

    1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nach den Wörtern chronische Krankheiten werden die Wörter und Ausnahmen eingefügt.
    b) Die Angabe Satz 4 wird durch die Angabe Sätze 5 und 10 ersetzt.

    2. § 4 wird wie folgt gefasst:
    § 4 Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an Gesundheits- und
    Krebsfrüherkennungsuntersuchungen
    (1) Untersuchungen gelten gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 SGB V als regelmäßig in Anspruch genommen, wenn die nach dem 1. April 1987 geborenen weiblichen und nach dem 1. April 1962 geborenen männlichen Versicherten in einem Präventionspass jeweils eine auf die nachfolgenden Früherkennungs- untersuchungen bezogene und auf Merkblätter des Gemeinsamen Bundesausschusses gestützte Beratung über Chancen und Risiken der jeweiligen Untersuchungen nachweisen.

    Die Beratung ist von einem Arzt zu erbringen, der berechtigt ist, die entsprechende Untersuchung durchzuführen.
    Die Beratung ist zeitnah nach Erreichen des Anspruchsalters, längstens
    jedoch in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Beginn der jeweiligen Anspruchsberechtigung wahrzunehmen, soweit in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu § 25 Abs. 1 oder 2 SGB V nichts Abweichendes geregelt ist.

    (2) Die Regelung nach Absatz 1 umfasst zunächst die Untersuchungen zur
    Früherkennung 1. des Brustkrebses (Mammographie-Screening), 2. des
    Darmkrebses (Schnelltest auf occultes Blut oder
    Früherkennungskoloskopie) und 3. des Zervix-Karzinoms entsprechend der
    Richtlinien über die Früherkennung von Krebserkrankungen und kann durch Beschlussfassungen des Gemeinsamen Bundesausschusses um weitere Vorsorgeuntersuchungen ergänzt werden.
    Im Übrigen muss für die sonstigen Gesundheits- und Früherkennungsuntersuchungen nach § 25 SGB V zur Bestimmung der Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 1 Satz 3 SGB V weder eine Untersuchung noch eine Beratung durchgeführt werden.

    (3) Ausgenommen von der Pflicht zur Beratung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 5 SGB V sind Versicherte mit schweren psychischen Erkrankungen nach Nummer 9 der Richtlinien über die Durchführung von Soziotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 37a in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V (Soziotherapie-Richtlinien) oder schweren geistigen Behinderungen, denen die Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen nicht zugemutet werden kann, sowie Versicherte, die bereits an der zu untersuchenden Erkrankung leiden.

    (4) Die Auswirkungen dieser Beratung werden am Beispiel der
    Früherkennung des Zervix-Karzinoms wissenschaftlich evaluiert.

    3. § 5 wird aufgehoben.

    Die Änderungen der Richtlinie treten am 1. Januar 2008 in Kraft.