Sozialhilfeträger muß Steuerberaterkosten übernehmen

  • Geklagt hatte ein behinderter Mann, der seine Pflege durch selbst beschäftigte Assistenten sichert und die Lohnabrechnung für diese durch einen Steuerberater erstellen lässt.


    Das Forum selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen (ForseA e.V.) hat das am 9. November 2007 gesprochene Urteil (Az. S 53 SO 57/05) des Sozialgerichts Hannover jetzt vorliegen und auf seiner Internetseite veröffentlicht.


    Das Gericht hätte erkannt, dass die Beauftragung des Steuerberaters mit der Lohnabrechnung keine unverhältnismäßigen Mehrkosten für das Arbeitgebermodell verursache und dem behinderten Kläger Recht gegeben, erklärt ForseA-Vorsitzende Elke Bartz. "Der Kläger hatte dargestellt, dass er sich mit der nach rechtlichen Grundlagen immer komplizierter werdenden Lohnabrechnung als Laie überfordert fühlt und er deshalb Regresse bei fehlerhaften Abrechnungen befürchtet", so Bartz.


    "In der Beratung erleben wir immer wieder mal, dass Kostenträger wie Sozialhilfeträger die Kosten für einen Steuerberater nicht übernehmen wollen. In der Regel reicht dann jedoch ein Telefonat von uns, in dem wir darstellen, dass auch professionelle Anbieter wie Dienste und Einrichtungen solche Verwaltungskosten in ihre Pflegesätze hineinrechnen und diese dann unproblematisch von den Kostenträgern mitfinanziert werden. Es kann doch nicht sein, dass behinderte Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf solchen Kosten 'sitzen bleiben', nur weil diese nicht im Stundensatz 'verschwinden', sondern explizit nachgewiesen werden können". Daher freut sich Bartz besonders über das Urteil, das endlich eine Klarstellung schaffe.


    Quelle: kobinet