Krankenversicherung zahlt Kraftknoten

  • bsk-iwi/bsk-pr) Die gesetzliche Krankenversicherung muss diese Grundbedürfnisse der behinderten Versicherten abdecken – auch den Transport zur Sonderschule in einem Kraftfahrzeug. Im konkreten Fall wird ein behinderter Schüler im Rollstuhl täglich zur Sonderschule gefahren. Der Schüler kann sich nicht umsetzen, sondern bleibt während des Transportes im Rollstuhl sitzen. Der behinderte Schüler hat gegen seine Krankenkasse einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Kraftknoten als Rollstuhlzubehör geltend gemacht. Durch den Kraftknoten wird der Sicherheitsvorteil erheblich verbessert und der Behinderte kann nicht auf andere Haltesysteme verwiesen werden. Aktenzeichen: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, L 5 KR 129/07